Seit der Umstellung auf die Gegenwartsbemessung gibt es nur noch ganz wenige Fälle, bei denen es zu einer «Zwischenveranlagung» kommt. Der Tod eines Ehepartners gilt dabei als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Bis zum Todestag Ihrer Frau werden Sie beide noch gemeinsam besteuert. Auf den Todestag ist eine Steuererklärung mit den Einkommensbestandteilen von Januar bis Todestag und dem Vermögensstand per Todestag einzureichen. Hierfür kommt der günstigere Ehepaartarif B zur Anwendung.

Bei der zweiten Steuererklärung deklarieren Sie nur noch Ihr Einkommen ab dem Tag nach dem Todestag bis Ende Dezember beziehungsweise den Vermögensstand per Ende Jahr. Aber - Sie werden nun zum etwas höheren Tarif A für Ledige besteuert.

(fh)