Nein. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen erst kündigen, wenn Sie wieder voll arbeitsfähig sind oder wenn seit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mindestens 180 Tage vergangen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind. Die Sperrfrist für eine Kündigung während Krankheit oder Unfall dauert im ersten Dienst­jahr nach der Probezeit 30 Tage, ab dem zweiten Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.