Nein. Ärzte müssen Patienten grundsätzlich kostenlos Einsicht in deren Krankengeschichte gewähren. Ausnahmsweise darf der Arzt zwar eine angemessene Kostenbeteiligung von maximal 300 Franken verlangen – allerdings nur, wenn ihm ein besonders grosser Aufwand entsteht. Dieser muss über das blosse Kopieren, Ausdrucken und Verschicken hinausgehen. Und: Will der Arzt Rechnung stellen, muss er die Kostenbeteiligung vorher begründen und den Patienten darüber informieren, damit dieser sein Auskunfts­gesuch allenfalls zurückziehen oder abändern kann – etwa indem die Auskunft auf einen bestimmten Zeitraum oder auf gewisse Dokumente beschränkt wird. Informiert der Arzt nicht im Voraus über die Kosten, muss der Patient nichts zahlen.