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Bereits bewilligte Ferien darf der Arbeitgeber nicht kurzfristig ändern – es sei denn, der ordentliche Betrieb sei aufgrund der vielen Krankheitsfälle gefährdet. Aber auch dann gilt: Der Arbeitgeber müsste den finanziellen Schaden ersetzen, der Ihnen aufgrund der Zwangs-Verschiebung Ihrer Ferien entsteht.
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