Bereits bewilligte Ferien darf der Arbeitgeber nicht kurzfristig ändern – es sei denn, der ordentliche Betrieb sei aufgrund der vielen Krankheitsfälle gefährdet. Aber auch dann gilt: Der Arbeitgeber müsste den finanziellen Schaden ersetzen, der Ihnen aufgrund der Zwangs-Verschiebung Ihrer Ferien entsteht.