Sie können sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) wenden und eine Beistandschaft für Ihren Sohn beantragen. In Frage kommt am ehesten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Sie kann auch gegen den Willen der betroffenen Person errichtet werden.

Voraussetzung für eine solche Beistandschaft ist gemäss Gesetz ein «Schwächezustand» – mit der ­Folge, dass die Person Hilfe braucht, weil sie «ihre Angelegenheiten nur ­teilweise oder gar nicht besorgen kann». Das betrifft auch Geld­angelegenheiten.

Sie können zudem argumen­tieren, dass Sie sich als Mutter bis anhin immer um ­Ihren Sohn gekümmert haben – dass Ihnen das jetzt aber im fort­geschrittenen Alter zu viel wird. Und dass deshalb die Beistandschaft bereits jetzt errichtet werden soll.

Der Beistand wird das Geld mündelsicher anlegen und dafür sorgen, dass Ihr Sohn mit dem Geld keine Dummheiten anstellen kann. Sie können auch selber eine Person vorschlagen. Die Kesb wird darauf eingehen, falls diese Person für das Amt geeignet ist.

Sie könnten in Ihrem Testament auch einen Willensvollstrecker ­einsetzen, der Ihr Erbe verwalten soll. Das Problem dabei: Erbrechtlich hat Ihr Sohn nach Ihrem ­Ableben Anspruch auf sofortige Auszahlung von drei Vierteln des Erbes. Falls der Willensvollstrecker das ver­hindern will, muss er sich ebenfalls an die Kesb wenden und eine Beistandschaft verlangen.

Eine Variante dazu: Ihr Sohn verpflichtet sich jetzt schriftlich, dass er mit einer monatlichen ­Rente aus dem Nachlass einverstanden ist. Sofern er einwilligt, können Sie im Testament den Willensvollstrecker anweisen, dem Sohn regelmässig Zahlungen auszurichten.

Möglich wäre auch, dass Sie mit Ihrem Vermögen eine Leib­rente kaufen und Ihren Sohn als Be­günstigten einsetzen. Dann erhält er regelmässig eine bestimmte ­Summe ausbezahlt bis an sein ­Lebensende. Leibrenten sind allerdings finanziell nicht attraktiv, weil der Umwandlungssatz schlecht ist ­(K-Geld 1/2017).