Ein Angestellter arbeitete seit Mai 2014 über ein Stellenver­mittlungsbüro in einem Unternehmen. Ab dem 7. Juli war er krank. Er meldete sich aber ­weder beim Stellenvermittler noch beim Einsatzbetrieb ab. Zwei Tage später kündigte ihm der Stellenvermittler fristlos. Der Angestellte erhielt die Kündigung am 10. Juli und legte am ­gleichen Tag ein Arztzeugnis vor. Dieses bescheinigte ihm eine ­Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 13. Juli. 

Das Bundesgericht beurteilt die fristlose Kündigung trotzdem als gerechtfertigt. Es reiche nicht, dass der Angestellte bei Krankheit ein Arztzeugnis ein­hole. Die Abwesenheit müsse dem Arbeitgeber rechtzeitig ­mitgeteilt werden. 

Bundesgericht, Urteil 4A_521/2016 vom 1. Dezember 2016